Menü


Allgemeine Einkaufsbedingungen

der PLATEC Kunststofftechnik GmbH


1. Geltungsbereich

1.1
Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und PLATEC Kunststofftechnik GmbH - nachstehend Besteller - gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn der Besteller ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.

1.2
Änderungen und Ergänzungen zu diesen Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform.

1.3
Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

2. Aufträge

2.1
Bestellung und Annahme sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sie können auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden vor, bei oder nach Vertragsschluss bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Besteller.

2.2
Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Tut er dies nicht, ist der Besteller zum Widerruf des Auftrags berechtigt.

2.3
Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Auswirkungen hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine sind angemessen einvernehmlich zu regeln.

2.4
Gemeinsam mit dem Besteller erstellte Angebotsunterlagen, insbesondere Zeichnungen, Berechnungen und Abbildungen stehen ausschließlich dem Besteller zu. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht zugänglich gemacht werden.

2.5
Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller bereits bei der Vorlage des Angebots auf mögliche Mängel hinzuweisen, insbesondere hinsichtlich der Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik, von Bestimmungen des Umweltschutzes oder der technischen Zweckmäßigkeit.

2.6
Eine Weitervergabe der Aufträge an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers unzulässig.

3. Liefertermine und - fristen

3.1
Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung von Terminen und Fristen ist der Eingang der vertragsgemäßen Ware beim Besteller oder bei der von ihm angegebenen Lieferanschrift.

3.2
Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn für ihn erkennbar wird, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Der Lieferant hat auf seine Kosten alles zu unternehmen, um den vereinbarten Liefertermin einzuhalten.

3.3
Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Der Besteller ist berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes je vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % dieses Wertes. Dem Lieferanten steht der Nachweis offen, dass infolge seines Verzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Bestellers bleiben vorbehalten. Insbesondere ist er berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

3.4
Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die genannten Ansprüche des Bestellers.

4. Verpackung, Versand und Montage

4.1
Soweit nicht anders vereinbart, sind die zu liefernden Waren handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Soweit Verpackungen vom Besteller nicht vorgeschrieben sind, soll der Lieferant nur solche Verpackungen verwenden, die aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien bestehen. Der Lieferant hat Verpackungen auf seine Kosten beim Besteller zurückzunehmen, wenn der Besteller dies fordert.

4.2
Bei abweichender Lieferanschrift ist dem Besteller eine Versandanzeige zuzusenden.

4.3
Die Versandgefahr trägt der Lieferant.

4.4
Die Lieferung hat, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

4.5
In allen Versandpapieren sind die Bestellangaben aus der Bestellung anzugeben.

5. Mängeluntersuchung und Mängelanzeige

5.1
Mängel der Lieferung soll der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden können, dem Lieferanten unverzüglich anzeigen.

5.2
Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

6. Qualität und Dokumentation

6.1
Der Lieferant hat die technischen Spezifikationen, den neuesten technischen Stand, die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Änderungen in der Herstellung des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Vorgaben des Bestellers an technischen Daten oder Prüfvorschriften entbinden den Lieferanten nicht von der Verpflichtung zur Lieferung von mangelfreien, vertrags- und funktionsgerechten Liefergegenständen.

6.2
Der Lieferant hat die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen und den Besteller über Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegebenenfalls zu unterrichten.

6.3
Art und Umfang der Qualitätsprüfungen sind zwischen den Vertragsparteien abzustimmen. Der Besteller kann jederzeit verlangen, dass branchenübliche und produktspezifische Prüfmethoden vom Lieferanten eingehalten werden.

6.4
Die Prüfungsunterlagen sind beim Lieferanten mindestens 10 Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Aufforderung vorzulegen.

6.5
Die gelieferten Produkte müssen den geltenden Richtlinien, insbesondere denjenigen der Europäischen Union entsprechen. Für Verzögerungen, die durch fehlende oder fehlerhafte Konformitätserklärungen verursacht werden, haftet der Lieferant.

7. Rechnungsstellung und Zahlungen

7.1
Rechnungen sind stets in zweifacher Ausfertigung mit Angabe der Auftragsnummer und des Auftragsdatums an den Besteller zu senden.

7.2
Unter der Voraussetzung ordnungsgemäßer Lieferung erfolgen Zahlungen, sofern vertraglich nicht anders festgelegt, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang mit 3 % Skonto oder bis zu 30 Tagen nach Rechnungseingang netto.

8. Gewährleistung

8.1
Der Lieferant leistet Gewähr für die Mangelfreiheit der Lieferung, insbesondere für die vereinbarte Beschaffenheit, für die Eignung zur von den Vertragsparteien vorausgesetzten Verwendung sowie dafür, dass die gelieferte Ware nach technischer Beschaffenheit, Güte und Ausführung dem Stand der Technik entspricht und dass die vom Lieferanten angegebenen Werte hinsichtlich Material, Leistung oder Wirkungsgrad eingehalten werden.

8.2
Der Lieferant steht dafür ein, dass die gelieferte Ware den gesetzlichen Bestimmungen und den einschlägigen Richtlinien und Normen entspricht und dass ihre vertragsgemäße Verwendung keine Rechte Dritter verletzt.

9. Umfang der Gewährleistung

9.1
Soweit der Lieferant zur Nachbesserung oder Nachlieferung verpflichtet ist, hat er auch die zum Zwecke der Nachbesserung oder Nachlieferung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller diese Kosten bereits aufgebracht hat. Der Lieferant trägt auch die Kosten, die zur Auffindung eines Mangels und seiner Ursache erforderlich sind. Der Lieferant hat auch den Schaden auszugleichen, der bei der Durchführung der Nachbesserung entsteht. Gleiches gilt, wenn bei einer Nachbesserung weitere Sachen des Bestellers beschädigt werden.

9.2
Zu den Kosten der Nachbesserung oder Nachlieferung zählen insbesondere auch die Kosten für Verpackung, Fracht sowie die Aus- und Einbaukosten. Zeitaufwand des Bestellers bei der Nachbesserung oder Nachlieferung ist diesem angemessen zu vergüten.

9.3
Treten Schäden mit gleicher Fehlerursache gehäuft auf (Serienschäden), verpflichtet sich der Lieferant, so kurzfristig wie möglich einwandfreie Teile für die Serie und für die Nachbesserung oder Nachlieferung zur Verfügung zu stellen. Für Maßnahmen zur Schadensabwehr, insbesondere für einen präventiven Austausch, haftet der Lieferant, wenn der Austausch der Teile wegen Mängeln der vom Lieferanten hergestellten oder gelieferten Waren erfolgt. Er trägt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer Rückrufaktion.

9.4
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Übergabe. Bei Ersatzlieferung und Nachbesserung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile neu. Tritt bei Serienschäden der Mangel erstmals noch innerhalb der Gewährleistungsfrist auf, gelten die folgenden Serienschäden als innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetreten;
Erklärungen und Rechtshandlungen zum ersten Schadensfall gelten stets für alle Serienschäden.

9.5
Soweit im Vorstehenden zur Gewährleistung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10. Produkthaftung

10.1
Wird der Besteller, auch aus verschuldensunabhängiger Haftung, durch Dritte in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller von diesen Ansprüchen freizustellen, wenn das vom Lieferanten gelieferte Produkt Schadensursache ist. Gleiches gilt, wenn und insoweit der Lieferant aus verschuldensabhängiger Haftung unmittelbar gegenüber dem Dritten verantwortlich ist.

10.2
Im Falle einer Mitverursachung verteilt sich der Schaden im angemessenen Verhältnis.

10.3
Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme zu unterhalten.

11. Schutzrechte und Urheberrechte

11.1
Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben. Er stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.

11.2
Für Zeichnungen, Muster und sonstige vom Lieferanten für den Besteller erstellte Unterlagen steht dem Besteller das alleinige Urheberrecht zu.

11.3
An Software als Teil der Lieferung hat der Besteller ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht in dem für die vertragsgemäße Verwendung der Sache erforderlichen Umfang. Der Besteller kann die Sicherstellung des source code mit einem Zugriffsrecht für ihn im Falle der Insolvenz oder der anhaltenden Leistungsunfähigkeit des Lieferanten verlangen.

12. Vertraulichkeit

12.1
Der Lieferant ist verpflichtet, Informationen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vertraulich zu behandeln.

12.2
Zeichnungen, Modelle und sonstige Unterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden.

12.3
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit bleibt auch nach Beendigung des Lieferverhältnisses bestehen.

13. Eigentumsrecht des Bestellers

13.1
Materialbeistellungen und Werkzeuge des Bestellers bleiben, auch wenn sie vom Lieferanten geändert werden, in allen Fällen im Eigentum des Bestellers. Sie sind vom Lieferanten ordnungsgemäß zu warten. Die Überlassung der Werkzeuge an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

13.2
Zeichnungen, Modelle, Lieferspezifikationen, Angebotsunterlagen und sonstige Unterlagen, die dem Lieferanten überlassen wurden, bleiben Eigentum des Bestellers. Sie dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden.

13.3
Werkzeuge des Bestellers oder eigene Werkzeuge, die für die Herstellung von Produkten für den Besteller gefertigt worden sind, darf der Lieferant ausschließlich für die Herstellung der bestellten Waren einsetzen.

14. Nebenpflichten des Lieferanten

14.1
Der Lieferant ist verpflichtet, die Liefergegenstände in der vom Besteller vorgeschriebenen Weise zu kennzeichnen.

14.2
Er ist verpflichtet, die Lieferung von Ersatzteilen für einen Zeitraum von 10 Jahren ab letzter Lieferung sicherzustellen.

14.3
Der Lieferant darf in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen mit dem Besteller nur mit dessen ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung hinweisen.

15. Allgemeine Bestimmungen

15.1
Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers. Nach ihm bestimmt sich auch der Gerichtsstand.

15.2
Anwendbares Recht ist deutsches Recht. Das UN – Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

15.3
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr dem wirtschaftlichen Erfolg nach möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.


AGBs

Allgemeine Lieferbedingungen >

Allgemeine Einkaufsbedingungen >


General terms and Conditions
of Sale for suppliers >

General Contract Conditions
of Purchase >