der PLATEC Kunststofftechnik GmbH
1.1
Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und PLATEC Kunststofftechnik
GmbH - nachstehend Besteller - gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen.
Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen
des Lieferanten gelten nur, wenn der Besteller ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt hat. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann,
wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos
annimmt.
1.2
Änderungen und Ergänzungen zu diesen Einkaufsbedingungen bedürfen
der Schriftform.
1.3
Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte
mit dem Lieferanten.
2.1
Bestellung und Annahme sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen
der Schriftform. Sie können auch durch Datenfernübertragung oder
durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Mündliche Vereinbarungen
und Nebenabreden vor, bei oder nach Vertragsschluss bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch den Besteller.
2.2
Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von
2 Wochen anzunehmen. Tut er dies nicht, ist der Besteller zum Widerruf des
Auftrags berechtigt.
2.3
Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit Änderungen des Liefergegenstandes
in Konstruktion und Ausführung verlangen. Auswirkungen hinsichtlich der
Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine sind angemessen einvernehmlich zu regeln.
2.4
Gemeinsam mit dem Besteller erstellte Angebotsunterlagen, insbesondere Zeichnungen,
Berechnungen und Abbildungen stehen ausschließlich dem Besteller zu.
Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des
Bestellers nicht zugänglich gemacht werden.
2.5
Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller bereits bei der Vorlage des
Angebots auf mögliche Mängel hinzuweisen, insbesondere hinsichtlich
der Beachtung des Standes von
Wissenschaft und Technik, von Bestimmungen des Umweltschutzes oder der technischen
Zweckmäßigkeit.
2.6
Eine Weitervergabe der Aufträge an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung
des Bestellers unzulässig.
3.1
Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend
für die Einhaltung von Terminen und Fristen ist der Eingang der vertragsgemäßen
Ware beim Besteller oder bei der von ihm angegebenen Lieferanschrift.
3.2
Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich
in Kenntnis zu setzen, wenn für ihn erkennbar wird, dass die vereinbarte
Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Der Lieferant hat auf seine Kosten
alles zu unternehmen, um den vereinbarten Liefertermin einzuhalten.
3.3
Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.
Der Besteller ist berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe
von 1 % des Lieferwertes je vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr
als 5 % dieses Wertes. Dem Lieferanten steht der Nachweis offen, dass infolge
seines Verzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Bestellers bleiben vorbehalten.
Insbesondere ist er berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen.
3.4
Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen
Verzicht auf die genannten Ansprüche des Bestellers.
4.1
Soweit nicht anders vereinbart, sind die zu liefernden Waren handelsüblich
und sachgerecht zu verpacken. Soweit Verpackungen vom Besteller nicht vorgeschrieben
sind, soll der Lieferant nur solche Verpackungen verwenden, die aus umweltverträglichen
und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien bestehen. Der
Lieferant hat Verpackungen auf seine Kosten beim Besteller zurückzunehmen,
wenn der Besteller dies fordert.
4.2
Bei abweichender Lieferanschrift ist dem Besteller eine Versandanzeige zuzusenden.
4.3
Die Versandgefahr trägt der Lieferant.
4.4
Die Lieferung hat, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist,
frei Haus zu erfolgen.
4.5
In allen Versandpapieren sind die Bestellangaben aus der Bestellung anzugeben.
5.1
Mängel der Lieferung soll der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten
eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden
können, dem Lieferanten unverzüglich anzeigen.
5.2
Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
6.1
Der Lieferant hat die technischen Spezifikationen, den neuesten technischen
Stand, die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften
einzuhalten. Änderungen in der Herstellung des Liefergegenstandes bedürfen
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Vorgaben des Bestellers
an technischen Daten oder Prüfvorschriften entbinden den Lieferanten
nicht von der Verpflichtung zur Lieferung von mangelfreien, vertrags- und
funktionsgerechten Liefergegenständen.
6.2
Der Lieferant hat die Qualität der Liefergegenstände ständig
zu überprüfen und den Besteller über Möglichkeiten einer
Qualitätsverbesserung gegebenenfalls zu unterrichten.
6.3
Art und Umfang der Qualitätsprüfungen sind zwischen den Vertragsparteien
abzustimmen. Der Besteller kann jederzeit verlangen, dass branchenübliche
und produktspezifische Prüfmethoden vom Lieferanten eingehalten werden.
6.4
Die Prüfungsunterlagen sind beim Lieferanten mindestens 10 Jahre aufzubewahren
und dem Besteller bei Aufforderung vorzulegen.
6.5
Die gelieferten Produkte müssen den geltenden Richtlinien, insbesondere
denjenigen der Europäischen Union entsprechen. Für Verzögerungen,
die durch fehlende oder fehlerhafte Konformitätserklärungen verursacht
werden, haftet der Lieferant.
7.1
Rechnungen sind stets in zweifacher Ausfertigung mit Angabe der Auftragsnummer
und des Auftragsdatums an den Besteller zu senden.
7.2
Unter der Voraussetzung ordnungsgemäßer Lieferung erfolgen Zahlungen,
sofern vertraglich nicht anders festgelegt, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang
mit 3 % Skonto oder bis zu 30 Tagen nach Rechnungseingang netto.
8.1
Der Lieferant leistet Gewähr für die Mangelfreiheit der Lieferung,
insbesondere für die vereinbarte Beschaffenheit, für die Eignung
zur von den Vertragsparteien vorausgesetzten Verwendung sowie dafür,
dass die gelieferte Ware nach technischer Beschaffenheit, Güte und Ausführung
dem Stand der Technik entspricht und dass die vom Lieferanten angegebenen
Werte hinsichtlich Material, Leistung oder Wirkungsgrad eingehalten werden.
8.2
Der Lieferant steht dafür ein, dass die gelieferte Ware den gesetzlichen
Bestimmungen und den einschlägigen Richtlinien und Normen entspricht
und dass ihre vertragsgemäße Verwendung keine Rechte Dritter verletzt.
9.1
Soweit der Lieferant zur Nachbesserung oder Nachlieferung verpflichtet ist,
hat er auch die zum Zwecke der Nachbesserung oder Nachlieferung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen.
Dies gilt auch dann, wenn der Besteller diese Kosten bereits aufgebracht hat.
Der Lieferant trägt auch die Kosten, die zur Auffindung eines Mangels
und seiner Ursache erforderlich sind. Der Lieferant hat auch den Schaden auszugleichen,
der bei der Durchführung der Nachbesserung entsteht. Gleiches gilt, wenn
bei einer Nachbesserung weitere Sachen des Bestellers beschädigt werden.
9.2
Zu den Kosten der Nachbesserung oder Nachlieferung zählen insbesondere
auch die Kosten für Verpackung, Fracht sowie die Aus- und Einbaukosten.
Zeitaufwand des Bestellers bei
der Nachbesserung oder Nachlieferung ist diesem angemessen zu vergüten.
9.3
Treten Schäden mit gleicher Fehlerursache gehäuft auf (Serienschäden),
verpflichtet sich der Lieferant, so kurzfristig wie möglich einwandfreie
Teile für die Serie und für die Nachbesserung oder Nachlieferung
zur Verfügung zu stellen. Für Maßnahmen zur Schadensabwehr,
insbesondere für einen präventiven Austausch, haftet der Lieferant,
wenn der Austausch der Teile wegen Mängeln der vom Lieferanten hergestellten
oder gelieferten Waren erfolgt. Er trägt in diesen Fällen alle Kosten
und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer Rückrufaktion.
9.4
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Übergabe.
Bei Ersatzlieferung und Nachbesserung beginnt die Gewährleistungsfrist
für ersetzte und nachgebesserte Teile neu. Tritt bei Serienschäden
der Mangel erstmals noch innerhalb der Gewährleistungsfrist auf, gelten
die folgenden Serienschäden als innerhalb der Gewährleistungsfrist
aufgetreten;
Erklärungen und Rechtshandlungen zum ersten Schadensfall gelten stets
für alle Serienschäden.
9.5
Soweit im Vorstehenden zur Gewährleistung nichts Abweichendes bestimmt
ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10.1
Wird der Besteller, auch aus verschuldensunabhängiger Haftung, durch
Dritte in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller
von diesen Ansprüchen freizustellen, wenn das vom Lieferanten gelieferte
Produkt Schadensursache ist. Gleiches gilt, wenn und insoweit der Lieferant
aus verschuldensabhängiger Haftung unmittelbar gegenüber dem Dritten
verantwortlich ist.
10.2
Im Falle einer Mitverursachung verteilt sich der Schaden im angemessenen
Verhältnis.
10.3
Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer
ausreichenden Deckungssumme zu unterhalten.
11.1
Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer
Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten
ergeben. Er stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen
aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
11.2
Für Zeichnungen, Muster und sonstige vom Lieferanten für den Besteller
erstellte Unterlagen steht dem Besteller das alleinige Urheberrecht zu.
11.3
An Software als Teil der Lieferung hat der Besteller ein zeitlich unbeschränktes
Nutzungsrecht in dem für die vertragsgemäße Verwendung der
Sache erforderlichen Umfang. Der Besteller kann die Sicherstellung des source
code mit einem Zugriffsrecht für ihn im Falle der Insolvenz oder der
anhaltenden Leistungsunfähigkeit des Lieferanten verlangen.
12.1
Der Lieferant ist verpflichtet, Informationen aus der Geschäftsbeziehung
mit dem Besteller vertraulich zu behandeln.
12.2
Zeichnungen, Modelle und sonstige Unterlagen dürfen unbefugten Dritten
nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden.
12.3
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit bleibt auch nach Beendigung des Lieferverhältnisses
bestehen.
13.1
Materialbeistellungen und Werkzeuge des Bestellers bleiben, auch wenn sie
vom Lieferanten geändert werden, in allen Fällen im Eigentum des
Bestellers. Sie sind vom Lieferanten ordnungsgemäß zu warten. Die
Überlassung der Werkzeuge an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung
des Bestellers zulässig.
13.2
Zeichnungen, Modelle, Lieferspezifikationen, Angebotsunterlagen und sonstige
Unterlagen, die dem Lieferanten überlassen wurden, bleiben Eigentum des
Bestellers. Sie dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht
für andere Zwecke verwendet werden.
13.3
Werkzeuge des Bestellers oder eigene Werkzeuge, die für die Herstellung
von Produkten für den Besteller gefertigt worden sind, darf der Lieferant
ausschließlich für die Herstellung der bestellten Waren einsetzen.
14.1
Der Lieferant ist verpflichtet, die Liefergegenstände in der vom Besteller
vorgeschriebenen Weise zu kennzeichnen.
14.2
Er ist verpflichtet, die Lieferung von Ersatzteilen für einen Zeitraum
von 10 Jahren ab letzter Lieferung sicherzustellen.
14.3
Der Lieferant darf in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen
mit dem Besteller nur mit dessen ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung
hinweisen.
15.1
Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers. Nach ihm bestimmt sich auch
der Gerichtsstand.
15.2
Anwendbares Recht ist deutsches Recht. Das UN – Kaufrecht (CISG) ist
ausgeschlossen.
15.3
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und sonstiger Vereinbarungen unwirksam
sein oder werden, wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen hierdurch
nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame
Bestimmung durch eine ihr dem wirtschaftlichen Erfolg nach möglichst
gleichkommende Regelung zu ersetzen.